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§ 7a HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 30.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 7a HRiG – Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) 1Einem Richter ist auf Antrag

  1. 1.
    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. 2.
    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu bewilligen, wenn er

  1. a)
    mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. b)
    einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. 2Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. 3Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.

(2) 1Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Abs. 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 7b Abs. 1 14 Jahre nicht überschreiten. 2Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) 1Anträge nach Abs. 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. 2Anträge nach Abs. 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) 1Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. 2Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. 3Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. 4Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. 2Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. 3Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen nach Satz 1 und nach § 10 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Zeiten der Beurlaubung, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen.

(7) § 64a des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die Rechtsverhältnisse der Richter mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte des regelmäßigen Dienstes betragen muss; § 64b des Hessischen Beamtengesetzes gilt entsprechend, insoweit Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt wird.