§ 79 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Siebenter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 79 HRiG – Richter als Leiter von Justizvollzugsanstalten
Die Aufgaben des Leiters einer Justizvollzugsanstalt am Sitze eines Amtsgerichts, der nicht zugleich Sitz eines Landgerichts ist, können durch Anordnung des Ministers der Justiz dem Aufsicht führenden Richter des Amtsgerichts, dem die Justizvollzugsanstalt angegliedert ist, übertragen werden.