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§ 78b HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Staatsanwälte

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 78b HRiG – Besondere Vorschriften für Staatsanwälte

(1) Abweichend von § 59 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte § 2b entsprechend.

(2) Für die Ernennung von Staatsanwälten gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) Abweichend von § 34 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für das Hinausschieben des Ruhestandes bei Staatsanwälten § 7 Abs. 5 entsprechend.