§ 78b HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Sechster Abschnitt – Staatsanwälte
§ 78b HRiG – Besondere Vorschriften für Staatsanwälte
(1) Abweichend von § 59 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte § 2b entsprechend.
(2) Für die Ernennung von Staatsanwälten gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(3) Abweichend von § 34 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für das Hinausschieben des Ruhestandes bei Staatsanwälten § 7 Abs. 5 entsprechend.