§ 78 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Sechster Abschnitt – Staatsanwälte
§ 78 HRiG – Reihenfolge der Mitwirkung
Das Präsidium (§ 52 Abs. 3 Satz 1) regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.