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§ 77 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Staatsanwälte

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 77 HRiG – Bestellung der nichtständigen Beisitzer

(1) 1Der Minister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer. 2§ 52 Abs. 3 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. 3Die Berufsorganisationen der Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Zum Beisitzer kann nicht bestellt werden, wer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.