§ 77 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Sechster Abschnitt – Staatsanwälte
§ 77 HRiG – Bestellung der nichtständigen Beisitzer
(1) 1Der Minister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer. 2§ 52 Abs. 3 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. 3Die Berufsorganisationen der Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Zum Beisitzer kann nicht bestellt werden, wer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.