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§ 72 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Sechster Titel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 72 HRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) 1Stimmt ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder teilt dem Richter oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe schriftlich mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. 2Für die Bestellung des Vertreters gilt § 16 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. 3Zum Vertreter kann nur ein Richter bestellt werden.

(2) 1Der Richter oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. 2Stellt die oberste Dienstbehörde danach das Verfahren nicht ein, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann bei dem Dienstgericht beantragen, die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. 2Die Einbehaltung der Dienstbezüge ist frühestens für die Zeit nach dem Ablauf des Monats zulässig, in dem der Antrag nach Abs. 2 Satz 2 gestellt worden ist.

(4) 1Gibt das Gericht dem Antrag nach Abs. 2 Satz 2 statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. 2Nach Abs. 3 einbehaltene Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. 3Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen.