§ 63 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Fünfter Titel – Disziplinarverfahren
§ 63 HRiG – Zulässigkeit der Revision
1Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs, das im Verfahren über die Disziplinarklage ergeht, steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. 2Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.