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§ 62 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Fünfter Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 62 HRiG – Dem Dienstgericht vorbehaltene Entscheidungen

(1) 1Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. 2Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(3) Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der Maßnahmen nach Abs. 1 beantragen.

(4) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt worden, so entscheidet in den Fällen des Abs. 1 der Dienstgerichtshof.