§ 62 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Fünfter Titel – Disziplinarverfahren
§ 62 HRiG – Dem Dienstgericht vorbehaltene Entscheidungen
(1) 1Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. 2Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der Maßnahmen nach Abs. 1 beantragen.
(4) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt worden, so entscheidet in den Fällen des Abs. 1 der Dienstgerichtshof.