§ 6 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 6 HRiG – Übertragung eines weiteren Richteramts
Einem Richter auf Lebenszeit an einem Amtsgericht, an einem Arbeitsgericht, an einem Verwaltungsgericht oder an einem Sozialgericht kann ein weiteres Richteramt an einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.