§ 59 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Titel – Der Dienstgerichtshof
§ 59 HRiG – Besetzung
(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.
(2) Die nichtständigen Beisitzer sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.