§ 54 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Titel – Allgemeine Vorschriften über die Besetzung
§ 54 HRiG – Erlöschen des Amtes
Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in dieses Amt wegfällt oder
- 2.der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird.