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§ 54 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Titel – Allgemeine Vorschriften über die Besetzung

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 54 HRiG – Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in dieses Amt wegfällt oder
  2. 2.
    der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird.