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§ 53 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Titel – Allgemeine Vorschriften über die Besetzung

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 53 HRiG – Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer dieses Verfahrens und der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.