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§ 49 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Erster Titel – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 49 HRiG – Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Hessische Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Hessische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Frankfurt am Main, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main errichtet.

(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

(4) 1Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. 2Die Anzahl der Kammern und Senate bestimmt der Minister der Justiz.