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§ 4 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 4 HRiG – Ernennung der ehrenamtlichen Richter

(1) 1Die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften berufen oder ernannt werden, erhalten eine Ernennungsurkunde. 2In dieser müssen die Worte "unter Berufung in ein ehrenamtliches Richterverhältnis" erhalten sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften gewählt werden.