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§ 38 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 38 HRiG – Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung

(1) Sind in einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt (§ 36 Abs. 1 Nr. 2), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in die Personalvertretung, wenn diese aus mehr als einer Person besteht.

(2) 1Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richter in gleichem Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. 2§ 22 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. 3Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern.

(3) Werden gemeinsame Angelegenheiten in einem Bezirks- oder Hauptpersonalrat behandelt, so entsendet

  1. 1.

    der Bezirksrichterrat (§ 30) oder

  2. 2.

    der Richterrat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3)