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§ 37 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 37 HRiG – Zuständigkeiten

Es sind zu beteiligen:

  1. 1.

    der Richterrat in Angelegenheiten, die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für die er gebildet ist; dies gilt auch dann, wenn eine andere Stelle als der Präsident oder Aufsicht führende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, zu entscheiden hat;

  2. 2.

    der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder in denen sich der Richterrat und der Präsident oder der Aufsicht führende Richter oder die zur Entscheidung befugte Stelle (§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes) nicht einigen.