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§ 36 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 36 HRiG – Aufgaben des Richterrats

(1) Der Richterrat ist zu beteiligen

  1. 1.
    in allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter,
  2. 2.
    gemeinsam mit dem Personalrat in allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).

(2) Der Richterrat wirkt mit

  1. 1.
    bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  2. 2.
    bei der Hinzuziehung eines Richters zu den dem Gerichtsvorstand zugewiesenen Geschäften der Gerichtsverwaltung,
  3. 3.
    bei der teilweisen Freistellung eines Richters in den Fällen der Nr. 2,
  4. 4.
    bei der Berufung eines Richters zum Mitglied des Justizprüfungsamts,
  5. 5.
    bei der Bestellung eines Richters als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare,
  6. 6.
    bei Versagung oder Widerruf der Genehmigung der Nebentätigkeit eines Richters,
  7. 7.
    bei dem Erlass einer Disziplinarverfügung und der Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt,
  8. 8.
    bei der Erstellung des Frauenförderplanes nach § 4 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes.