Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 33 HRiG – Wahlverfahren

(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden geheim und unmittelbar gewählt.

(2) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so werden die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt. 3Jeder Wahlberechtigte darf so viel Bewerber wählen, wie der Richterrat Mitglieder hat. 4Bei gleicher Stimmenzahl für den letzten Sitz oder die letzten Sitze findet eine Stichwahl statt; liegt auch dann wieder Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los. 5Besteht der Richterrat nur aus einer Person, so wird er mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) 1Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident oder der Aufsicht führende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. 2Diese beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters die Einzelheiten des Wahlverfahrens. 3Sie kann auch beschließen, dass die Wahl in derselben Sitzung durchgeführt wird.

(4) Ort und Zeit der Versammlung ist allen wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(5) 1Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie muss die Wahlordnung und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.