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§ 3 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 3 HRiG – Ernennung der Richter

(1) Die Richter werden vom Minister der Justiz ernannt.

(2) 1Zum Richter kann nur ernannt werden, wer höchstens 45 Jahre alt ist. 2Dies gilt nicht für Bewerber, die bereits in einem Richter- oder Beamtenverhältnis stehen. 3Eine Ausnahme von Satz 1 ist möglich, wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt und das Finanzministerium seine Zustimmung erteilt.