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§ 28 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Erster Titel – Allgemeines

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 28 HRiG – Rechtsweg, Wahlanfechtung

(1) 1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3Die §§ 154, 161 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung. 4Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung vor Richterrat und Personalvertretung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 106 Abs. 3 und § 107 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.

(2) Für die Wahlanfechtung gelten die §§ 19 und 21 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.