§ 26 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Erster Titel – Allgemeines
§ 26 HRiG – Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre.
(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.