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§ 22 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 22 HRiG – Ablehnung eines Richters

1Stimmt der Richterwahlausschuss der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Anhörung nicht zu, so hat der Minister der Justiz den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes). 2Das Gleiche gilt, wenn der Richterwahlausschuss der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe nach § 20 Abs. 2 nicht zustimmt.