§ 22 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 22 HRiG – Ablehnung eines Richters
1Stimmt der Richterwahlausschuss der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Anhörung nicht zu, so hat der Minister der Justiz den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes). 2Das Gleiche gilt, wenn der Richterwahlausschuss der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe nach § 20 Abs. 2 nicht zustimmt.