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§ 18 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 18 HRiG – Beschlussfähigkeit

(1) 1Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens neun Mitglieder anwesend sind. 2Für eine Entscheidung ist die Übereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich.

(2) 1Ist der Richterwahlausschuss nicht beschlussfähig, so kann eine neue Sitzung frühestens nach zwei Wochen stattfinden. 2In dieser Sitzung ist der Ausschuss hinsichtlich der Beratungsgegenstände der früheren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen und zu der Sitzung mit der Ladungsfrist von einer Woche durch Einschreiben geladen worden ist.