§ 18 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 18 HRiG – Beschlussfähigkeit
(1) 1Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens neun Mitglieder anwesend sind. 2Für eine Entscheidung ist die Übereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich.
(2) 1Ist der Richterwahlausschuss nicht beschlussfähig, so kann eine neue Sitzung frühestens nach zwei Wochen stattfinden. 2In dieser Sitzung ist der Ausschuss hinsichtlich der Beratungsgegenstände der früheren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen und zu der Sitzung mit der Ladungsfrist von einer Woche durch Einschreiben geladen worden ist.