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§ 16 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 16 HRiG – Einberufung des Richterwahlausschusses

(1) 1Der Minister der Justiz beruft den Richterwahlausschuss ein. 2Er hat ihn einzuberufen, wenn mehr als vier Mitglieder dies verlangen und sie einen Beratungsgegenstand, der zur Zuständigkeit der Richterwahlausschusses gehört, bezeichnen.

(2) 1Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. 2In der Tagesordnung sind die einzelnen Fälle mitzuteilen, über die beschlossen werden soll.