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§ 15b HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 15b HRiG – Folgen des Ausscheidens und Vertretungsfälle

(1) Scheidet ein vom Landtag berufenes Mitglied aus dem Richterwahlausschuss vorzeitig aus, so rückt der Nachfolger aus der Vorschlagsliste nach, aus der der Ausscheidende gewählt worden ist.

(2) 1Scheidet ein richterliches Mitglied vorzeitig aus, tritt für den Rest der Wahlperiode sein Stellvertreter und, falls auch dieser ausgeschieden ist, der weitere Stellvertreter an seine Stelle. 2Ist auch dieser ausgeschieden, wird für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger von dem Präsidialrat des jeweiligen Gerichtszweigs aus dessen Mitte gewählt.

(3) Scheidet das Mitglied kraft Amtes vorzeitig aus, so tritt bis zur Neuwahl (§ 78 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) sein Vertreter im Amt an seine Stelle.

(4) 1Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, gelten für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Die Verhinderung ist dem Minister der Justiz unverzüglich anzuzeigen.