§ 15 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 15 HRiG – Ausschließung von der Mitwirkung
Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen in Angelegenheiten einer Person, mit der es
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die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
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in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.