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§ 10 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 10 HRiG – Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder

(1) Die vom Landtag zu berufenden Mitglieder werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl gewählt.

(2) 1Zum Mitglied kann nur berufen werden, wer zum Landtag wählbar ist. 2Die Mitglieder sollen im Rechtsleben erfahren sein.

(3) 1Jede Fraktion des Landtags ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. 2Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. 3Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.

(4) Die Mitglieder werden den Listen in der Reihenfolge der auf ihnen verzeichneten Namen entnommen.