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§ 2 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 09.10.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 2 HRHG – Zusammensetzung und Organisation

(1) 1Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident als dessen ständiger Vertreter und die Direktoren beim Rechnungshof. 2Die Mitglieder des Rechnungshofs bilden das Kollegium.

(2) 1Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen. 2Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung. 3Die Abteilungen können in nachgeordnete Organisationseinheiten untergliedert werden.

(3) Zum Rechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.