§ 18 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
§ 18 HRHG – Übergangsbestimmungen
1Bis zur Wahl und Ernennung eines Vizepräsidenten werden dessen Aufgaben vom dienstältesten Mitglied das Rechnungshofs wahrgenommen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.