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§ 18 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 09.10.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 18 HRHG – Übergangsbestimmungen

1Bis zur Wahl und Ernennung eines Vizepräsidenten werden dessen Aufgaben vom dienstältesten Mitglied das Rechnungshofs wahrgenommen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.