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§ 17 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 12.12.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 17 HRHG – Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs

(1) 1Das Prüfungsamt des Rechnungshofs ist eine dem Rechnungshof nachgeordnete Behörde. 2Es führt die Bezeichnung "Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs" und hat seinen Sitz in Kassel.

(2) Der Rechnungshof kann eine Außenstelle des Prüfungsamts in Wiesbaden einrichten.

(3) 1Der Rechnungshof weist dem Prüfungsamt jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. 2Das Prüfungsamt führt diese für den Rechnungshof unter seiner Leitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Hessischen Landeshaushaltsordnung durch.