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§ 16 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 01.01.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 16 HRHG – Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs

1Der Hessische Landtag stellt die Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs fest. 2Er kann sich eines bilanzsicheren Prüfers bedienen.