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§ 10 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 01.01.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 10 HRHG – Senate

(1) 1Für jede Prüfungsabteilung wird ein Senat gebildet, dem der zuständige Leiter der Prüfungsabteilung als Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Rechnungshofs angehören. 2Das weitere Mitglied wird im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 7 Abs. 1 bestimmt.

(2) Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere Prüfungsabteilungen, so treten deren Leiter nach Maßgabe der Geschäftsordnung dem Senat bei.

(3) 1Der Präsident kann dem Senat beitreten. 2In diesem Fall übernimmt er den Vorsitz.

(4) 1Die Senate entscheiden in allen Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung nicht dem Kollegium vorbehalten ist. 2Sie treffen ihre Entscheidung bei Besetzung mit zwei Mitgliedern einstimmig, im Übrigen mit Stimmenmehrheit. 3Kann bei Besetzung mit zwei Mitgliedern eine Übereinstimmung nicht erreicht werden, ist ein Beschluss des Kollegiums herbeizuführen.

(5) Jedes Mitglied des Rechnungshofs kann gegen die Beschlussfassung eines Senats die Entscheidung des Kollegiums herbeiführen.