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§ 1 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 1 HRHG – Stellung und Sitz

(1) 1Der Rechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. 2Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.

(2) 1Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Darmstadt. 2Er führt die Bezeichnung "Hessischer Rechnungshof".