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Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 19.06.1986
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

Gesetz über den Hessischen Rechnungshof

Vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
Stellung und Sitz1
Zusammensetzung und Organisation2
Persönliche Voraussetzungen3
Wahl und Ernennung4
Stellung der Mitglieder5
Präsident und Vizepräsident6
Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung6a
Geschäftsverteilung7
Entscheidungen des Rechnungshofs8
Kollegium9
Senate10
Mitglied kraft Auftrags11
Ausschluss wegen Befangenheit12
Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten13
Geschäftsordnung14
Unvereinbarkeit, Nebentätigkeit15
Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs16
Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs17
Übergangsbestimmungen18
In-Kraft-Treten, Aufhebung bestehender Vorschriften19