Hochschulrahmengesetz (HRG)
6. Kapitel – Anpassung des Landesrechts
§ 73 HRG – Abweichende Regelungen
(1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.
(2) 1Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. 2Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.
Zu § 73: Die ursprüngliche Änderung durch G vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl I S. 2316).