Gesetze

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§ 5 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

1. Kapitel – Aufgaben der Hochschulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 HRG – Staatliche Finanzierung

1Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. 2Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.