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§ 49 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

3. Kapitel – Mitglieder der Hochschule → 2. Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 49 HRG – Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 49: Geändert durch G vom 27. 12. 2004 (BGBl I S. 3835).