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§ 46 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

3. Kapitel – Mitglieder der Hochschule → 2. Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 46 HRG – Dienstrechtliche Stellung der Professoren (1)

Die Professoren (1) werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eine Probezeit zurückzulegen ist.

Zu § 46: Geändert durch G vom 27. 12. 2004 (BGBl I S. 3835).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Professorinnen und Professoren