Gesetze

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§ 26 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

1. Kapitel – Aufgaben der Hochschulen → 3. Abschnitt – Forschung

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 HRG – Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.