Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

1. Kapitel – Aufgaben der Hochschulen → 2. Abschnitt – Studium und Lehre

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 HRG – Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss

1Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,

  1. 1.
    bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
  2. 2.
    bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.

2Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. 3In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen.