§ 11 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht
1. Kapitel – Aufgaben der Hochschulen → 2. Abschnitt – Studium und Lehre
§ 11 HRG – Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss
1Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,
- 1.bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
- 2.bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
2Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. 3In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen.