§ 8 HPresseG
Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
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Landesrecht Hessen
§ 8 HPresseG
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.