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§ 6 HPresseG
Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPresseG
Gliederungs-Nr.: 74-2
gilt ab: 29.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 2 vom 14.01.2004

§ 6 HPresseG

1Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerks sind Name und Geschäftsanschrift des Druckers und, wenn das Druckwerk zur Verbreitung bestimmt ist, des Verlegers oder - beim Selbstvertrieb - des Verfassers oder Herausgebers zu nennen. 2Der Drucker kann statt mit seinem Namen auch mit seiner handelsgerichtlich eingetragenen Firma genannt werden. 3Wird der Verleger unter einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma tätig, so sind Namen und Geschäftsanschrift der Vertretungsberechtigten zu nennen.