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§ 5 HPresseG
Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPresseG
Gliederungs-Nr.: 74-2
gilt ab: 01.03.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 2 vom 14.01.2004

§ 5 HPresseG

(1) Sofern für einen Verlag periodischer Druckwerke die Form der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien gewählt wird, müssen die Aktien auf den Namen lauten.

(2) 1Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabständen im Impressum des Druckwerks Art und Umfang der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Verlags offen legen. 2Die Bekanntgabe erfolgt

  1. 1.

    bei Tageszeitungen in der ersten Ausgabe jedes Kalendervierteljahres,

  2. 2.

    bei anderen periodischen Druckwerken in der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres.

3Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sind unverzüglich im Impressum bekannt zu machen.

(3) 1Bei der Offenlegung nach Abs. 2 sind mindestens anzugeben:

  1. 1.

    Vorname, Name und Wohnort

    1. a)

      bei Einzelkaufleuten des Inhabers,

    2. b)

      bei offenen Handelsgesellschaften derjenigen Gesellschafter, deren Kapitalanteil mindestens 5 vom Hundert beträgt oder die mindestens 5 vom Hundert der Stimmrechte halten,

    3. c)

      bei Kommanditgesellschaften der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten, deren Kapitalanteil mindestens 5 vom Hundert beträgt oder die mindestens 5 vom Hundert der Stimmrechte halten,

    4. d)

      bei Aktiengesellschaften derjenigen Aktionäre, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte halten, sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats jeweils unter Benennung des Vorsitzenden,

    5. e)

      bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der persönlich haftenden Gesellschafter, der Aktionäre, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte halten, sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats jeweils unter Benennung des Vorsitzenden,

    6. f)

      bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung derjenigen Gesellschafter, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte halten, und der Geschäftsführer,

    7. g)

      bei Genossenschaften der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats jeweils unter Benennung des Vorsitzenden,

    8. h)

      bei Stiftungen der Mitglieder des Vorstands unter Benennung des Vorsitzenden,

  2. 2.

    der prozentuale Umfang des Kapitalanteils, der Beteiligung am Kapital und an den Stimmrechten der in Nr. 1 Buchst. b bis f genannten Gesellschafter und Aktionäre.

2Handelt es sich bei den Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern des Vorstands um eine juristische Person, sind Name, Rechtsform und Sitz anzugeben.

(4) 1Außerdem sind bei einem Verlag nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis g alle stillen Beteiligungen oder Treuhandschaften an dem Verlag oder Treuhandschaften eines Gesellschafters oder Aktionärs aufzuführen unter Bezeichnung der stillen Gesellschafter und Treugeber mit Vorname, Name und Wohnort oder Name, Rechtsform und Sitz. 2Bei einem Verlag nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis g gilt dies nur, wenn die stille Beteiligung oder die Treuhandschaft einer Beteiligung mit einem Kapitalanteil von mindestens 5 vom Hundert oder einer Beteiligung von mindestens 5 vom Hundert am Kapital oder an den Stimmrechten entspricht.

(5) Ist eine Gesellschaft oder eine Stiftung an dem Verlag mit mindestens 15 vom Hundert an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt oder beträgt ihr Kapitalanteil mindestens 15 vom Hundert, so sind vom Verleger über diese die gleichen Angaben zu machen, wie sie in Abs. 3 für den Verlag selbst vorgeschrieben sind.

(6) 1Gesellschafter und Aktionäre nach Abs. 3 und 4 und die am Verlag beteiligte Stiftung nach Abs. 5 haben dem Verleger die zur Erfüllung der Offenlegungspflichten erforderlichen Angaben sowie jede Änderung der Angaben unverzüglich mitzuteilen. 2Gleiches gilt für die Gesellschafter und Aktionäre der an dem Verlag beteiligten Gesellschaft nach Abs. 5.

(7) 1Gehören einer politischen Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 vom Hundert der Anteile an dem Verlag oder stehen ihr unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 vom Hundert der Stimmrechte zu, so hat sie dies dem Verlag unverzüglich schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Beteiligung mitzuteilen. 2Als Anteile, die der politischen Partei gehören, gelten auch Anteile, die einem Unternehmen, an dem die politische Partei unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 15 vom Hundert beteiligt ist oder einem anderen für Rechnung der politischen Partei oder einem anderen für Rechnung eines Unternehmens, an dem die politische Partei unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 15 vom Hundert beteiligt ist, gehören. 3Als Stimmrechte, die der politischen Partei zustehen, gelten auch Stimmrechte aus Anteilen nach Satz 2 sowie solche Stimmrechte Dritter, auf deren Ausübung die politische Partei kraft einer Vereinbarung oder auf Grund einer sonstigen Abstimmung Einfluss nehmen kann. 4Der Verleger des periodischen Druckwerks hat zu den in Abs. 2 Satz 1 genannten Erscheinungszeitpunkten die Angaben nach Satz 1 im Impressum des Druckwerks offen zu legen.