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§ 2 HPresseG
Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPresseG
Gliederungs-Nr.: 74-2
gilt ab: 04.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 2 HPresseG

(1) Diese Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in ihrem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(2) 1Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen. 2Sondergesetze gegen die Presse sind unzulässig.

(3) 1Die Pressetätigkeit darf von keinerlei Zulassung abhängig gemacht werden. 2Eine berufsständische Gerichtsbarkeit ist unzulässig.