§ 6 HoheitzeichG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 6 HoheitzeichG – Rechte der Gemeinden und Landkreise
Gemeinden und Landkreise mit einem eigenen Wappen sind berechtigt, soweit sie Hoheitsaufgaben wahrnehmen, Siegel mit ihrem Wappen an Stelle des Wappenbildes ihres Landesteils zu führen. Sie können ihr Wappen auch in den Amtsschildern zur Kennzeichnung ihrer Dienstgebäude führen.