§ 2 HoheitzeichG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 2 HoheitzeichG – Standarten für Dienstfahrzeuge
Der Landtagspräsident, der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an ihren Dienstfahrzeugen bei besonderen Anlässen Standarten zu führen. Für die Gestaltung ist das Muster 3* der Anlage maßgebend.
*hier nicht wiedergegeben