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§ 4 HoheitsG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HoheitsG
Referenz: 1130-1

§ 4 HoheitsG – Führung und Verwendung der Hoheitszeichen

Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Grundsätze für die Führung und die sonstige Verwendung des Landeswappens, der Landesdienstflagge und der Landesflagge sowie für die Gestaltung und Führung der Landessiegel.