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§ 96 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 4 – Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 96 HochSchG – Materialprüfämter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) An der Technischen Universität Kaiserslautern besteht ein Materialprüfamt als zentrale Einrichtung. Es führt die amtliche Materialprüfung durch. Gemeinsam mit den fachlich beteiligten Fachbereichen dient das Materialprüfamt der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Material- und Werkstoffkunde. An den Fachhochschulen sind die Materialprüfämter und weitere technische Prüfstellen Betriebseinheiten der jeweiligen Fachhochschule. Neben ihren Aufgaben im Bereich der amtlichen Materialprüfung dienen sie der Forschung und Lehre in den Ingenieurwissenschaften.

(2) Die Leitung der Materialprüfämter wird auf Vorschlag der Hochschule vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium bestellt.