Hochschulgesetz (HochSchG)
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 9 HochSchG – Auftragsangelegenheiten (1)
Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).
(1) Auftragsangelegenheiten sind
- 1.
die Personalverwaltung,
- 2.
die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts- und Finanzverwaltung,
- 3.
die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,
- 4.
die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen,
- 5.
Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
- 6.
die Organisation und der Betrieb der Materialprüfung,
- 7.
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 9 Satz 1, sofern dies bei der Übertragung bestimmt wird.
(2) Die Hochschulen nehmen Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr.