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§ 86 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 3 – Fachbereiche

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 86 HochSchG – Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen und seine wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Der Fachbereich kann nach Maßgabe der Grundordnung in besonders begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei außergewöhnlicher Größe oder wegen rechtlich festgelegter Sonderstellung in Teilfachbereiche als Untereinheiten gegliedert werden. Hierbei können auch eigene Organe vorgesehen werden.

(2) Der Fachbereich hat insbesondere

  1. 1.

    die Studienpläne, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedürfen, aufzustellen,

  2. 2.

    das erforderliche Lehrangebot zu gewährleisten (§ 21),

  3. 3.

    Ordnungen für Hochschulprüfungen, an Universitäten Promotionsordnungen zu erlassen; Habilitationsordnungen können erlassen werden,

  4. 4.

    Hochschulprüfungen, an Universitäten Promotionen nach Maßgabe der gemäß Nummer 3 erlassenen Ordnungen durchzuführen; Habilitationen können nach Maßgabe der gemäß Nummer 3 erlassenen Ordnungen durchgeführt werden,

  5. 5.

    die Benutzung der Fachbereichseinrichtungen zu regeln und, soweit erforderlich, für diese Benutzungsordnungen zu erlassen,

  6. 6.

    die fachliche Studienberatung durchzuführen,

  7. 7.

    an Universitäten den wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden und zu fördern,

  8. 8.

    Forschungs- und Entwicklungsvorhaben abzustimmen und Forschungsschwerpunkte zu bilden,

  9. 9.

    die Beschlussfassung des Senats gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 7, 8, 11 und 13 vorzubereiten,

  10. 10.

    Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren aufzustellen,

  11. 11.

    allgemeine Grundsätze über die Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel zu beschließen und

  12. 12.

    nach Maßgabe des § 45 an Personalentscheidungen mitzuwirken.

(3) Mehrere Fachbereiche können ein Vorhaben, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, als gemeinsame Aufgabe durchführen. Sie können zu diesem Zweck Angehörige ihres Fachbereichs, die das Vorhaben fördern können, zu einer Gruppe zusammenfassen.